Vorläufiger Reisepass
Vorläufiger Reisepass
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Ab dem 27. November 2025 stellen Bürger der Republik Litauen Anträge auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses elektronisch – durch Anmeldung im Litauischen Migrationsinformationssystem (MIGRIS). Die biometrischen Daten werden bei persönlicher Vorsprache in den diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Republik Litauen erfasst. |
Der vorläufige Reisepass ist ein Reisedokument, das einem Staatsbürger der Republik Litauen ausgestellt werden kann, der sich im Ausland befindet und seine Reise fortsetzen möchte und dem die Republik Litauen ein die Identität und Staatsangehörigkeit bestätigendes Dokument ausgestellt hat.
Fälle, in denen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden kann
Ein vorläufiger Reisepass kann ausgestellt werden, wenn das dem Staatsbürger ausgestellte Identitäts- und Staatsangehörigkeitsdokument:
• verloren gegangen ist
• unbrauchbar geworden ist
• abgelaufen ist
• oder der Staatsbürger kein gültiges Reisedokument besitzt
Verfahren zur Ausstellung des vorläufigen Reisepasses
Der vorläufige Reisepass wird von der zuständigen konsularischen Einrichtung ausgestellt.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen eingegangen sind und die Identität bestätigt wurde, entscheidet der Konsularbeamte innerhalb von drei Arbeitstagen, ob der vorläufige Reisepass ausgestellt wird.
Fristen und Gültigkeit
Der vorläufige Reisepass ist höchstens ein Jahr gültig. Für die Ungültigerklärung ist die konsularische Einrichtung oder eine Abteilung des Migrationsdepartements zuständig.
Der vorläufige Reisepass muss an die konsularische Einrichtung oder an eine Abteilung des Migrationsdepartements zurückgegeben werden, wenn:
• ein neuer Personalausweis oder Reisepass ausgehändigt wurde
• die Gründe für die Ausstellung des vorläufigen Reisepasses entfallen sind
Einreichung der Unterlagen
Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses sind folgende Unterlagen vorzulegen:
• der über MIGRIS eingereichte Antrag
• ein Dokument, das Identität und Staatsangehörigkeit bestätigt
• ein den Anforderungen entsprechendes Passfoto mit deutlich vermerktem Vor- und Nachnamen auf der Rückseite (falls keine technischen Möglichkeiten zur biometrischen Datenerfassung bestehen oder falls die Unterlagen für ein Kind unter 2 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter eingereicht werden, der nicht persönlich kommt)
• Unterlagen oder eine schriftliche Begründung zur gewünschten Gültigkeitsdauer
• eine Verlustanzeige, falls das bisherige Dokument verloren wurde
Die Unterlagen werden persönlich in der konsularischen Einrichtung vorgelegt, und die entsprechende Konsulargebühr ist zu entrichten.
Für Minderjährige unter 16 Jahren stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag und die Unterlagen — in Anwesenheit des Minderjährigen. Für Kinder unter 2 Jahren ist die Anwesenheit nicht erforderlich. Der gesetzliche Vertreter legt zudem Nachweise über die Vertretungsbefugnis sowie ein eigenes Identitätsdokument vor.
Aushändigung des vorläufigen Reisepasses
Der vorläufige Reisepass wird dem Staatsbürger, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer bevollmächtigten Person persönlich ausgehändigt.
Ist im Antrag eine zur Abholung berechtigte Person angegeben, muss diese ein gültiges Identitätsdokument vorlegen.
Ist keine Person benannt, kann der Pass dennoch durch eine bevollmächtigte Person abgeholt werden, die ein gültiges Identitätsdokument sowie eine formgerechte Vollmacht vorlegt.
Wünscht der Staatsbürger den Versand per Einschreiben oder auf anderem sicheren Weg, ist ein formloser schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser muss die gewünschte Versandanschrift sowie die Bestätigung enthalten, dass der Empfang des Passes innerhalb von fünf Kalendertagen (per E-Mail, Fax oder Post) bestätigt wird. Die Versandkosten trägt der Staatsbürger.
Konsulargebühr: 50 Euro